Satzung

Satzung des Fördervereins Bürgerengagement Oberes Gäu e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der am 28.12.2023 gegründete Verein soll beim Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister eingetragen werden mit dem Namen Förderverein „Bürgerengagement Oberes Gäu“ e.V. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rottenburg-Ergenzingen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. 

(2) Ziele des Vereins sind die Unterstützung, Förderung und Durchführung von sich am Gemeinwohl orientierenden Aktivitäten und Projekten im oberen Gäu zur 

a) Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

  • Unterstützung, Förderung und Durchführung von Projekten und Begegnungen zur gesellschaftlichen Teilhabe, als Brücke zwischen den Generationen und zur Vorbeugung der Vereinsamung älterer Mitmenschen, z.B. gemeinsames Mittagessen, Kaffee und Kuchen etc. 
  • Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen und Organisationen zum Aufbau, Koordination und Betreuung der Angebote für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, z.B. mit dem Arbeitskreis Senioren. 
  • Organisation und Koordination eines Bürgerfahrdienstes zur Förderung der Mobilität und sozialer Teilhabe insbesondere älterer Mitmenschen zu Behördengängen, Arztbesuchen, Einkäufen, kulturellen Veranstaltung etc. 
  • Organisation und Koordination eines Besuchsdienstes für Senioren. 
  • Gelegentliche Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. Ferienprogramm, Hausaufgabenhilfe etc.

b) Förderung von Kunst, Kultur und Bildung;

  • Unterstützung, Förderung und Durchführung von Konzert-, Theater- und Kabarettveranstaltungen, Ausstellungen und Lesungen. 
  • Unterstützung, Förderung und Durchführung von Themenabenden, Vortragsveranstaltungen, Diskussionen und Seminaren. 
  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kindergärten, Schulen sowie Erwachsenenbildungseinrichtungen, z.B. VHS. 

c) Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

  • Unterstützung, Förderung und Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern, z.B. Gemeinsame kulinarische Events von Menschen unterschiedlicher Kulturen, Sprachtandems, Organisation von Patenschaften bzw. Mentorenprogrammen für Migrantinnen und Migranten. 
  • Konzeption und Realisierung künstlerischer Projekte, die insbesondere die Integration und Toleranz fördern sollen. 

d) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne eines sich gegenseitig wertschätzenden Miteinanders

  • Unterstützung und Stärkung ehrenamtlicher Arbeit in der Gesellschaft durch die Gewinnung, den Einsatz und die Betreuung von ehrenamtlich engagierten Mitbürgerinnen und Mitbürgern. 
  • Förderung, Unterstützung und Koordination von Gruppen, Projekten und Aktivitäten, die in den vorgenannten gemeinnützigen Sinnen aktiv werden wollen bzw. sind, insbesondere durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Errichtung von Arbeitskreisen.

(3) Der Verein tritt dafür ein, dass sich jeder Mensch an der Gestaltung der Gesellschaft beteiligen können soll – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität. 

§ 3 Selbstlosigkeit 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen. 

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

(4) Die Mitgliedschaft endet: 

a) Durch Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres, sofern eine schriftliche Erklärung zum Austritt spätestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen ist. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Schluss des Kalenderjahres zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt, eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht. 

b) Durch Tod. 

c) Durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten nicht gezahlt hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

§ 5 Beiträge und Finanzierung der Vereinsaktivitäten 

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. 

(3) Die zur Erfüllung des Satzungszwecks und seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel erfolgen durch Mitgliedsbeiträge, Vereinsaktivitäten, Spenden, Zuwendungen und Zuschüsse. 

(4) Über die Verwendung zweckgerichteter Zuwendungen entscheidet der Vorstand. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung und 

(2) der Vorstand. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch auf elektronischem Weg) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (bzw. E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens einen Tag vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. 

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

Die Mitgliederversammlung beschließt über: 

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder 
  2. die Bestellung zweier Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen 
  3. die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Jahresberichts und des Berichts der Kassenprüfer/innen 
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 
  5. Satzungsänderungen 
  6. Geschäftsordnungen und deren Änderung 
  7. Auflösung des Vereins. 
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. 
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  10. Die Mitgliederversammlung kann eine Versammlungs- und Wahlordnung (Geschäftsordnung) beschließen, die die Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt. 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus: 

a) dem/der Vorsitzenden 

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem/der Schriftführer/in 

d) dem/der Kassierer/in 

e) und kann durch bis zu drei Beisitzer/innen erweitert werden. 

(2) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. 

(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung 

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

c) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 

§ 9 Satzungsänderungen 

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. 

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind. 

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

§ 11 Datenschutz 

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Telefon, Geburtsdatum, Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

(2) Im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder (Homepage, soziale Medien u.a.) und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. 

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospitalstiftung Rottenburg am Neckar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Pflegeeinrichtung „Haus am Seltenbach“ in Ergenzingen im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Mittelverwendung erfolgt unter der Hoheit des Aufsichtsrats der Hospital Pflege gGmbH. 

Ergenzingen, den 30.04.2024 

Nach oben scrollen